Gesetz zur Einführung eines Freiwilligendienstes aller Generationen
Der Freiwilligendienst aller Generationen sollte vor einigen Jahren auf Initiative der Bundesländer in das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) aufgenommen worden. In der Unfallversicherung war er bereits in § 2 SGB VII als Format gesetzlich festgeschrieben. Der Bundesrat hatte in seiner Br-Drs 297/12 einen Gesetzentwurf zum Freiwilligendienst aller Generationen formuliert. Die große Engagementbereitschaft der älteren Menschen sollte mit einem festen gesetzlichen Rahmen in ausgeübtes freiwilliges Engagement umgewandelt werden.
Bundesfreiwilligendienstgesetz (BfdG)
Abschnitt 2 Freiwilligendienst aller Generationen (ursprünglicher Entwurf des Bundesrats, nicht in ein Gesetz umgesetzt!)
- § 18 BfdG: Ziel des Freiwilligendienstes aller Generationen
- § 19 BfdG: Freiwillige des Freiwilligendienstes aller Generationen
- § 20 BfdG: Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen
- § 21 BfdG: Beirat
Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 15. Juni 2012 beschlossen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu übermitteln. Diese leitete ihn an den Bundestag weiter und legte dabei ihre abweichende Auffassung dar.
Die Initiative des Bundesrates ist nicht Gesetz geworden. Dennoch finden sie nachfolgend informatorisch den vom Bundesrat geplanten Gesetzentwurf.
